Informationen für Einsatzstellen


Aktuelle
Informationen für Einsatzstellen des PARITÄTischen:

FSJ-Seminartermine und 2011/2012

gESETZ ZUR FÖRDERUNG VON jUGENDFREIWILLIGENDIENSTEN

ZEUGNISANSPRUCH IM fsj

pERSONALVERWALTUNG IM fsj

pOLIZEILICHES fÜHRUNGSZEUGNIS / rÖTELNACHWEIS

vERLÄNGERUNG DES fsj

aNLEITERTREFFEN

mEDIKAMENTENAUSGABE
 

Allgemeine Informationen für Einsatzstellen des PARITÄTischen:

Jugendarbeitsschutzgesetz

Urlaubsabgeltungsanspruch im FSJ

Versicherung/Wegeunfall im FSJ

Unterhaltsanspruch/FSJ

Schwangerschaft und Entbindung im FSJ

Lohnsteuerbescheinigung im FSJ

Krankenversicherungspflicht im FSJ

GEZ-Gebühreneinzug für RADIO/TV

Bildungstage im FSJ

Arbeitslosenversicherung/FSJ

Alterserfordernis im FSJ

 
 

Newsletter sowie nicht öffentliche Fachinformationen der Abteilung Freiwilliges Soziales Jahr  können Mitgliedsorganisationen des PARITÄTischen im passwortgeschützten
PARITÄTischen SERVICENET des Landesverbandes unter '
Ressort VIII Freiwilliges Soziales Jahr' abrufen.




Formulare der Abteilung Freiwilliges Soziales Jahr

Anmeldebogen für Teilnehmer




Aktuelle
Informationen für Einsatzstellen des PARITÄTischen:

FSJ-Seminartermine 2010/11 und 2011/12
Die FSJ-Teilnehmer/innen sind in 10 Seminargruppen á 40 Personen eingeteilt. Bei FSJ-Vertragsabschluss werden den Einsatzstellen die Gruppenzugehörigkeit der Teilnehmer/innen und die entsprechenden 5 Seminartermine mitgeteilt.
Als Anlage finden Sie noch einmal die Gesamtübersicht aller FSJ-Seminare aller 10 Gruppen mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Download-Seminartermine 2011/2012

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Gesetz zur Föderung von Jugendfreiwilligendienste (JFDG)
Im Mai 2008 wurde das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres mit dem Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres zu einem einheitlichen Gesetz – dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) -  zusammengeführt, um den Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienst weiter zu stärken. Als Anlage möchten wir Ihnen das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendienste zum Nachlesen  zur Verfügung stellen.
Gesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jfdg/gesamt.pdf
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Zeugnisanspruch im FSJ
Grundsätzlich besteht für die FSJ-Teilnehmer/innen ein Anspruch auf ein Zeugnis mit berufsqualifizierenden Merkmalen nach Ableistung des FSJ. Das Zeugnis sollte zeitnah nach Beantragung (4 Wochen) ausgestellt werden.
Das neue Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) sieht vor, dass FSJ-Teilnehmer/innen bei Beendigungen des FSJ ein schhriftliches berufsqualifizierendes Zeugnis zusteht, welches die Einsatzstelle in Zusammenarbeit mit den Träger erstellen soll. Der Paritätische Rheinland-Pfalz verfährt hier so: Die Einsatzstelle stellt weiterhin Zeugnis und Zwischenzeugnis aus. Das Zeugnis muss jedoch folgenden Satz enthalten: Das Zeugnis wird im Auftrag des Paritätischen Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. erteilt. Als Anlage möchten wir Ihnen eine Arbeitshilfe zur Erstellung von Zeugnissen zur Verfügung stellen. Vorlagen im PARITÄTISCHEN SERVICENET
Vorlagen im
PARITÄTischen SERVICENET des Landesverbandes
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Personalverwaltung im FSJ
Die Personalverwaltung der einzelnen FSJ-Teilnehmer/innen im FSJ fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Einsatzstelle.
Ausnahmen: Bei FSJ-Teilnehmer/innen, die in Schulen z.B. Ganztagsschulen eingesetzt sind, laufen alle Personalangelegenheiten über den Paritätischen Rheinland-Pfalz/Saarland. D.h. in diesen Fällen fordert der Träger die notwendigen Personalunterlagen vom den FSJ-Teilnehmer/innen ein.

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Polizeiliches Führungszeugnis/Rötelnachweis
FSJ-Teilnehmer/innen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen ein polizeiliches "erweitertes Führungszeugnis" beantragen. Dieses wird entweder in der Einsatzstelle oder beim Paritätischen Rheinland-Pfalz/Saarland abgegeben. Die Abgabe richtet sich demnach wer für die Personalverwaltung zuständig ist.
Zusätzlich sind weibliche FSJ-Teilnehmer/innen verpflichtet eine ärztliche Bescheinigung über einen positiven Nachweis von Röteln-Antikörper vorzulegen. Auch hier gilt: Die Abgabe richtet sich demnach wer für Personalverwaltung zuständig ist –entweder die Einsatzstelle oder der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland (siehe aus Aktuelle Informationen für Einsatzstellen/Personalverwaltung).

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Verlängerung des FSJ
Derzeit ist der Trend zu beobachten, dass FSJ-Teilnehmer/innen vermehrt das FSJ verlängern möchten. Eine Verlängerung von bis zu höchstens sechs Monaten nach Ableistung von 12 Monaten ist möglich. Für die Verlängerung nach dem Regel-FSJ ist eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung notwendig, die vom Paritätischen Rheinlad-Pfalz/Saarland erstellt wird. Zwischen Ende des FSJ und Beginn der Verlängerung darf keine zeitliche Lücke sein.
Neu: Nach dem neuen Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendienste (JFDG) erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat. Ab Herbst 2010 sind FSJ-Seminare für Verlängerer geplant. Über die Termine werden die Einsatzstellen noch rechtzeitig schriftlich informiert.

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Anleitertreffen
In der Gesamtverantwortung für die Qualität und Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres legt der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland vor allem einen Schwerpunkt auf die Unterstützung und Förderung der Anleitung der Einsatzstellen. Deshalb bietet der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland für alle Einsatzstellen in regelmäßigen Abständen (Frühjahr und Herbst) ein FSJ-Anleitertreffen an. Sie bieten den Leiter/innen der Einsatzstellen und den Anleiter/innen der FSJ-Teilnehmer/innen die Möglichkeit des Austauschs, der Vernetzung und Weiterbildung.
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Medikamentenausgabe
Es dürfen keine Medikamente von FSJ-Teilnehmer/innen gerichtet und verabreicht werden. Der Grund hierfür ist, dass Medikamente nur vom Arzt und dem Fachpersonal einer Einrichtung ausgegeben und verordnet werden dürfen. Das Verbot der Medikamentenausgabe durch Hilfskräfte dient somit in erster Linie der Fürsorge der Klienten/Patienten und dem haftungsrechtlichen Schutz der Hilfskräfte und somit auch den FSJ-Teilnehmer/innen. Im Rahmen des 1.FSJ-Seminar werden alle FSJ-Teilnehmer/innen über dieses Verbot durch ihre Gruppenleitung informiert.
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Allgemeine Informationen für Einsatzstellen des PARITÄTischen:

Jugendarbeitsschutzgesetz
Wir möchten Sie noch einmal auf das Jugendarbeitsschutzgesetz hinweisen. Jugendliche unter 18 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren, sind an das Jugendarbeitsschutzgesetz gebunden. Darin wird festgelegt, dass Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen (§15 JArbSchG). D.h. werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen (§16 Abs.3; §17 Abs.3 JArbSchG). Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben (§17 Abs.2 JArbSchG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§13 JArbSchG). Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§8 Abs.1 JArbSchG).
Nachzulesen unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/
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Urlaubsabgeltungsanspruch im FSJ
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie daher über den "Urlaubsabgeltungsanspruch im FSJ" informieren. Die Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Paritätischen Gesamtverbandes e.V. hat folgendes ergeben: Nach §9 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten das Bundesurlaubsgesetz Anwendung. Nach §7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das ist auch der Fall, wenn der/die Helfer/in im FSJ den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Voraussetzung für den Abgeltungsanspruch ist allerdings weiterhin, dass der/die Helfer/in im FSJ bis zum Jahresende (zu dem der Urlaubsanspruch ja verfallen würde, wenn sie weitergearbeitet hätte) nicht andauernd arbeitsunfähig krank ist. Der Urlaubsanspruch muss theoretisch bis zum Ende des Jahres erfüllbar gewesen sein, damit der Abgeltungsanspruch auch besteht. Demnach gilt: Wenn der/die Helfer/in im FSJ bis zum Ende des Jahres theoretisch den Urlaub jetzt auch nach Beendigung des FSJ-Verhältnisses hätte nehmen können, weil er/sie gesund geblieben ist, dann steht ihm/ihr der Anspruch der Abgeltung der nicht genommen Urlaubstage zu. Sollte er/sie weiterhin andauernd arbeitsunfähig krank sein, verfällt der Urlaubabgeltungsanspruch am Ende des Jahres.
Nachzulesen unter:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg 
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/fsj/de/gesetze/gesetze_01.htm

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Versicherung/Wegeunfall im FSJ
Versichert sind Wege, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Das ist der Fall, wenn der zurückgelegte Weg wesentlich dazu diente, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach Beendigung der versicherten Tätigkeit die eigene Wohnung wieder aufzusuchen.
Auch ein Weg, der im Interesse des Dienstherrn zurückgelegt wird, ist versichert. Eine Integrationshelferin im FSJ beispielsweise ist auch auf dem Begleitweg eines Kindes von und zu dessen Schule versichert. Versichert sind alle Wege, die die Integrationshelferin mit dem Kind zurücklegt, es sei denn, es handelt sich um ein privates Treffen außerhalb der üblichen Dienstzeit.
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Unterhaltsanspruch/FSJ
Volljährige Kinder haben nur einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Fall, dass sie trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten ihren Unterhalt nicht selbst verdienen können. Eine gesetzliche Regelung zum Unterhalt wegen Teilnahme an Freiwilligendiensten gibt es nicht.
Die Ableistung von Freiwilligendiensten gilt generell nicht als Ausbildung oder unverschuldete Unterhaltsunfähigkeit des Kindes. Ein Elternteil, welches unterhaltspflichtig ist, kann sich auf diese Regelung berufen und ist nicht verpflichtet, für die Zeit des FSJ Unterhalt zu zahlen.
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Schwangerschaft und Entbindung im FSJ
Im Falle von Schwangerschaft während des FSJ sollte von einer Auflösung des FSJ-Arbeitsverhältnisses durch eine vertragliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) abgesehen werden. Das für Schwangere bestehende Kündigungsverbot gem. §9 MuSchG steht der Auflösung zwar nicht entgegen, sichert aber die werdende Mutter nicht ab.
Bei schwangeren FSJ-Teilnehmerinnen stellt sich häufig schon vor Eintritt der Mutterschutzfrist die Frage der Beschäftigungsverbote des § 4 MuschG. In Frage kommen insbesondere beim Einsatz in der Pflege das Verbot des Hebens von Lasten (z. B. beim Umlagern) oder beim Einsatz in Kindertagesstätten die Gefahr einer Ansteckung durch sog. Kinderkrankheiten (Röteln, Masern, etc.), durch die der Embryo geschädigt werden kann.
Arbeitsschutz- und Jugendschutzvorschriften sowie Beschäftigungsverbote (Arbeitsschutz) müssen uneingeschränkt vom Träger und den Einsatzstellen eingehalten werden.
Während der Mutterschutzfristen erhält die FSJ-Teilnehmerin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (§ 13 MuSchG). Ob in solchen Fällen weiterhin das Taschengeld gezahlt werden muss, ist derzeit noch unklar, da Taschengeld + Geldersatzleistungen im arbeitsrechtlichen Sinne kein Entgelt darstellen. Hierüber müssen Sondervereinbarungen getroffen werden.
Es ist zulässig, im Zeugnis und der FSJ-Bescheinigung auf die Ausfallzeiten hin zu weisen. Es ist nicht diskriminierend, ein Kind zu bekommen und damit auch nicht, wenn so etwas erwähnt wird.
Während der genannten Ausfallzeiten ruht die Arbeitspflicht. Wie diese Ausfallzeiten im Zeugnis deklariert werden, kann nicht durch das MuSchG bestimmt werden. Einer Aufzählung dieser Zeiten steht auch aus mutterschaftsrechtlicher Sicht nichts entgegen.
Nachzulesen unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg/gesamt.pdf
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Lohnsteuerkarte im FSJ
FSJ-Teilnehmer/innen müssen für die Tätigkeit im FSJ eine Lohnsteuerbescheinigung vorlegen. Eine Steuerbefreiung wie sie etwa für Geld- und Sachbezüge sowie Heilfürsorge für Soldaten und Zivildienstleistende in § 3 Nr. 5 EStG existiert, gibt es für die Freiwilligen nicht.
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Krankenversicherungspflicht im FSJ
Die beitragsfreie Familienversicherung nach §10, (II), Nr.3 SGB V für Personen, die ein FSJ leisten, ist gemäß §10, (I), Nr.2 SGV V nachrangig gegenüber einer Versicherungspflicht nach §5, (I), Nr.1 SGB V wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Personen, die ein FSJ ableisten, sind gemäß §7 Satz 1 Nr.2 SGB V auch dann versicherungspflichtig, wenn ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Nachzulesen unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5
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GEZ-Gebühreneinzug für RADIO/TV
Es ist bisher weder für den Bereich FSJ/FÖJ noch für den Zivildienst gelungen, in Verhandlungen mit der Rundfunkkommission der Länder eine bundeseinheitliche Regelung für die Befreiung von der GEZ-Gebühr unter dem Ausnahmetatbestand „aus sozialen Gründen“ zu erwirken. FSJ-Teilnehmer/innen und ZDL sind von daher nicht von den GEZ-Gebühren befreit.
In einzelnen Bundesländern, wie z.B. Baden-Württemberg, erhält ein Teil der FSJ-Teilnehmer/innen GEZ-Befreiung. Eine ländereinheitliche Regelung ist noch, aufgrund der Tatsache, dass die Länder ihre Rundfunkstaatsverträge ändern müssten, in weiter Ferne.
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Bildungstage im FSJ
Der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland kontrolliert als FSJ-Träger die Teilnahme der FSJ-Teilnehmer/innen an den gesetzlich vorgeschriebenen 25 Bildung-/Seminartagen. Die Seminarzeit gilt ebenso wie die Dienstzeit in den FSJ-Einsatzstellen als verpflichtende Arbeitszeit.
Im Rahmen der Seminare gilt der Paritätische als Arbeitgeber und übt Arbeitgeberfunktion und Weisungsrecht aus. Im Falle von unentschuldigtem Fernbleiben oder dienstlichem Fehlverhalten während der Seminare erfolgen die bekannten arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung).
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Arbeitslosenversicherung/FSJ
Nach §37b SGB III sind Personen, deren Versicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich umgehend nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei der Ableistung des FSJ handelt es sich um ein solches befristetes Versicherungspflichtverhältnis, das - bei Ableistung von vollen 12 Monaten - wie eine normale Beschäftigung auch zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führt.
Bei verspäteter Meldung können leistungsrechtliche Konsequenzen, z.B. Minderung der Geldleistungen die Folge sein. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. FSJ-Verhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Die FSJ-Teilnehmer/innen werden zu Beginn und während des 3. Quartals ihres FSJ durch den Paritätischen über diese Meldpflicht informiert.

Nachzulesen unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/
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Alterserfordernis im FSJ
Teilnehmen am Freiwilligen Sozialen Jahr können Jugendliche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt (je nach Bundesland mit 16 Jahre, manchmal auch schon mit 15 Jahren), aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet haben. (§2Absatz1 Nr. 4 JFDG). D.h nach der gesetzlichen Grundlage ist die Ableistung eines FSJ mit mindestens 15 und höchsten 26 Jahre möglich. Unter 15 Jahren und ab 27 Jahren ist die Aufnahme ins FSJ nicht mehr möglich.
Der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland vermitteln in Absprache mit den Einsatzstellen Jugendliche ab 16 Jahre ins FSJ.
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