
pOLIZEILICHES fÜHRUNGSZEUGNIS / rÖTELNACHWEIS
vERLÄNGERUNG DES fsj
aNLEITERTREFFEN
mEDIKAMENTENAUSGABE
Allgemeine
Informationen
für Einsatzstellen des PARITÄTischen:
Jugendarbeitsschutzgesetz
Urlaubsabgeltungsanspruch im FSJ
Versicherung/Wegeunfall
im FSJ
Unterhaltsanspruch/FSJ
Schwangerschaft
und Entbindung im FSJ
Lohnsteuerbescheinigung
im FSJ
Krankenversicherungspflicht
im FSJ
GEZ-Gebühreneinzug
für RADIO/TV
Bildungstage
im FSJ
Arbeitslosenversicherung/FSJ
Alterserfordernis
im FSJ
Newsletter
sowie nicht öffentliche
Fachinformationen
der
Abteilung Freiwilliges Soziales Jahr können Mitgliedsorganisationen des PARITÄTischen im passwortgeschützten
PARITÄTischen SERVICENET des Landesverbandes unter 'Ressort VIII
Freiwilliges Soziales Jahr' abrufen.
Formulare der Abteilung Freiwilliges Soziales Jahr
Anmeldebogen für Teilnehmer
Aktuelle
Informationen
für Einsatzstellen des PARITÄTischen:
FSJ-Seminartermine 2010/11 und 2011/12
Die FSJ-Teilnehmer/innen sind in 10 Seminargruppen á 40 Personen eingeteilt. Bei
FSJ-Vertragsabschluss werden den Einsatzstellen die Gruppenzugehörigkeit der
Teilnehmer/innen und die entsprechenden 5 Seminartermine mitgeteilt.
Als Anlage finden Sie noch einmal die Gesamtübersicht aller
FSJ-Seminare aller 10 Gruppen mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Download-Seminartermine 2011/2012
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Gesetz zur Föderung von Jugendfreiwilligendienste (JFDG)
Im Mai 2008 wurde
das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres mit dem Gesetz zur
Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres zu einem einheitlichen Gesetz –
dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) -
zusammengeführt, um den Charakter der Jugendfreiwilligendienste als
Bildungsdienst weiter zu stärken. Als Anlage möchten wir Ihnen das Gesetz zur
Förderung von Jugendfreiwilligendienste zum Nachlesen zur Verfügung stellen.
Gesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jfdg/gesamt.pdf
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Zeugnisanspruch im FSJ
Grundsätzlich besteht für die FSJ-Teilnehmer/innen ein Anspruch auf ein Zeugnis
mit berufsqualifizierenden Merkmalen nach Ableistung des FSJ. Das Zeugnis sollte
zeitnah nach Beantragung (4 Wochen) ausgestellt werden. Das neue Gesetz zur
Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) sieht vor, dass
FSJ-Teilnehmer/innen bei Beendigungen des FSJ ein schhriftliches
berufsqualifizierendes Zeugnis zusteht, welches die Einsatzstelle in
Zusammenarbeit mit den Träger erstellen soll. Der Paritätische Rheinland-Pfalz
verfährt hier so: Die Einsatzstelle stellt weiterhin Zeugnis und Zwischenzeugnis
aus. Das Zeugnis muss jedoch folgenden Satz enthalten: Das Zeugnis wird im
Auftrag des Paritätischen Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. erteilt.
Als Anlage möchten wir Ihnen eine Arbeitshilfe zur Erstellung von Zeugnissen zur
Verfügung stellen. Vorlagen im PARITÄTISCHEN SERVICENET
Vorlagen im
PARITÄTischen SERVICENET des Landesverbandes
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Personalverwaltung im FSJ
Die
Personalverwaltung der einzelnen FSJ-Teilnehmer/innen im FSJ fällt grundsätzlich
in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Einsatzstelle.
Ausnahmen: Bei FSJ-Teilnehmer/innen, die in Schulen z.B. Ganztagsschulen
eingesetzt sind, laufen
alle Personalangelegenheiten über den Paritätischen Rheinland-Pfalz/Saarland.
D.h. in diesen Fällen fordert der Träger die notwendigen Personalunterlagen vom
den FSJ-Teilnehmer/innen ein.
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Polizeiliches Führungszeugnis/Rötelnachweis
FSJ-Teilnehmer/innen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen ein
polizeiliches "erweitertes Führungszeugnis" beantragen. Dieses wird entweder in der
Einsatzstelle oder beim Paritätischen Rheinland-Pfalz/Saarland abgegeben. Die
Abgabe richtet sich demnach wer für die Personalverwaltung zuständig ist.
Zusätzlich sind weibliche FSJ-Teilnehmer/innen verpflichtet eine ärztliche
Bescheinigung über einen positiven Nachweis von Röteln-Antikörper vorzulegen.
Auch hier gilt: Die Abgabe richtet sich demnach wer für Personalverwaltung
zuständig ist –entweder die Einsatzstelle oder der Paritätische
Rheinland-Pfalz/Saarland (siehe aus Aktuelle Informationen für
Einsatzstellen/Personalverwaltung).
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Verlängerung des FSJ
Derzeit ist der
Trend zu beobachten, dass FSJ-Teilnehmer/innen vermehrt das FSJ verlängern
möchten. Eine Verlängerung von bis zu höchstens sechs Monaten nach Ableistung
von 12 Monaten ist möglich. Für die Verlängerung nach dem Regel-FSJ ist eine
zusätzliche schriftliche Vereinbarung notwendig, die vom Paritätischen
Rheinlad-Pfalz/Saarland erstellt wird. Zwischen Ende des FSJ und Beginn der
Verlängerung darf keine zeitliche Lücke sein.
Neu: Nach dem neuen Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendienste (JFDG)
erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat. Ab Herbst
2010 sind FSJ-Seminare für Verlängerer geplant. Über die Termine werden die
Einsatzstellen noch rechtzeitig schriftlich informiert.
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Anleitertreffen
In der
Gesamtverantwortung für die Qualität und Durchführung des Freiwilligen Sozialen
Jahres legt der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland vor allem einen
Schwerpunkt auf die Unterstützung und Förderung der Anleitung der
Einsatzstellen. Deshalb bietet der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland für
alle Einsatzstellen in regelmäßigen Abständen (Frühjahr und Herbst) ein
FSJ-Anleitertreffen an. Sie bieten den Leiter/innen der Einsatzstellen und den
Anleiter/innen der FSJ-Teilnehmer/innen die Möglichkeit des Austauschs, der
Vernetzung und Weiterbildung.
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Medikamentenausgabe
Es dürfen keine
Medikamente von FSJ-Teilnehmer/innen gerichtet und verabreicht werden. Der Grund
hierfür ist, dass Medikamente nur vom Arzt und dem Fachpersonal einer
Einrichtung ausgegeben und verordnet werden dürfen. Das Verbot der
Medikamentenausgabe durch Hilfskräfte dient somit in erster Linie der Fürsorge
der Klienten/Patienten und dem haftungsrechtlichen Schutz der Hilfskräfte und
somit auch den FSJ-Teilnehmer/innen. Im Rahmen des 1.FSJ-Seminar werden alle
FSJ-Teilnehmer/innen über dieses Verbot durch ihre Gruppenleitung informiert.
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Allgemeine
Informationen
für Einsatzstellen des PARITÄTischen:
Jugendarbeitsschutzgesetz
Wir möchten Sie noch einmal auf das Jugendarbeitsschutzgesetz hinweisen.
Jugendliche unter 18 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren, sind an das Jugendarbeitsschutzgesetz gebunden.
Darin wird festgelegt, dass Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen (§15 JArbSchG).
D.h. werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen (§16 Abs.3; §17 Abs.3 JArbSchG).
Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben (§17 Abs.2 JArbSchG).
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§13 JArbSchG).
Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§8 Abs.1 JArbSchG).
Nachzulesen unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/
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Urlaubsabgeltungsanspruch im FSJ
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie daher über den "Urlaubsabgeltungsanspruch im FSJ" informieren. Die Rücksprache mit der Rechtsabteilung des
Paritätischen Gesamtverbandes e.V. hat folgendes ergeben:
Nach §9 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten das Bundesurlaubsgesetz Anwendung.
Nach §7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das ist auch der Fall, wenn der/die Helfer/in im FSJ den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Voraussetzung für den Abgeltungsanspruch ist allerdings weiterhin, dass der/die Helfer/in im FSJ bis zum Jahresende (zu dem der Urlaubsanspruch ja verfallen würde, wenn sie weitergearbeitet hätte) nicht andauernd arbeitsunfähig krank ist. Der Urlaubsanspruch muss theoretisch bis zum Ende des Jahres erfüllbar gewesen sein, damit der Abgeltungsanspruch auch besteht.
Demnach gilt: Wenn der/die Helfer/in im FSJ bis zum Ende des Jahres theoretisch den Urlaub jetzt auch nach Beendigung des FSJ-Verhältnisses hätte nehmen können, weil er/sie gesund geblieben ist, dann steht ihm/ihr der Anspruch der Abgeltung der nicht genommen Urlaubstage zu. Sollte er/sie weiterhin andauernd arbeitsunfähig krank sein, verfällt der Urlaubabgeltungsanspruch am Ende des Jahres.
Nachzulesen unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/fsj/de/gesetze/gesetze_01.htm
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Versicherung/Wegeunfall im FSJ
Versichert sind Wege, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit stehen. Das ist der Fall, wenn der zurückgelegte Weg wesentlich dazu
diente, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach Beendigung der
versicherten Tätigkeit die eigene Wohnung wieder aufzusuchen.
Auch ein Weg, der im Interesse des Dienstherrn zurückgelegt wird, ist
versichert. Eine Integrationshelferin im FSJ beispielsweise ist auch auf dem
Begleitweg eines Kindes von und zu dessen Schule versichert. Versichert sind
alle Wege, die die Integrationshelferin mit dem Kind zurücklegt, es sei denn, es
handelt sich um ein privates Treffen außerhalb der üblichen Dienstzeit.
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Unterhaltsanspruch/FSJ
Volljährige Kinder haben nur einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den
Fall, dass sie trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten ihren Unterhalt nicht
selbst verdienen können. Eine gesetzliche Regelung zum Unterhalt wegen Teilnahme
an Freiwilligendiensten gibt es nicht.
Die Ableistung von Freiwilligendiensten gilt generell nicht als Ausbildung oder
unverschuldete Unterhaltsunfähigkeit des Kindes. Ein Elternteil, welches
unterhaltspflichtig ist, kann sich auf diese Regelung berufen und ist nicht
verpflichtet, für die Zeit des FSJ Unterhalt zu zahlen.
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Schwangerschaft und
Entbindung im FSJ
Im Falle von Schwangerschaft während des FSJ sollte von einer Auflösung des
FSJ-Arbeitsverhältnisses durch eine vertragliche Vereinbarung
(Aufhebungsvertrag) abgesehen werden. Das für Schwangere bestehende
Kündigungsverbot gem. §9 MuSchG steht der Auflösung zwar nicht entgegen, sichert
aber die werdende Mutter nicht ab.
Bei schwangeren FSJ-Teilnehmerinnen stellt sich häufig schon vor Eintritt der
Mutterschutzfrist die Frage der Beschäftigungsverbote des § 4 MuschG. In Frage
kommen insbesondere beim Einsatz in der Pflege das Verbot des Hebens von Lasten
(z. B. beim Umlagern) oder beim Einsatz in Kindertagesstätten die Gefahr einer
Ansteckung durch sog. Kinderkrankheiten (Röteln, Masern, etc.), durch die der
Embryo geschädigt werden kann.
Arbeitsschutz- und Jugendschutzvorschriften sowie Beschäftigungsverbote
(Arbeitsschutz) müssen uneingeschränkt vom Träger und den Einsatzstellen
eingehalten werden.
Während der Mutterschutzfristen erhält die FSJ-Teilnehmerin Mutterschaftsgeld von
der Krankenkasse (§ 13 MuSchG). Ob in solchen Fällen weiterhin das Taschengeld
gezahlt werden muss, ist derzeit noch unklar, da Taschengeld +
Geldersatzleistungen im arbeitsrechtlichen Sinne kein Entgelt darstellen.
Hierüber müssen Sondervereinbarungen getroffen werden.
Es ist zulässig, im Zeugnis und der FSJ-Bescheinigung auf die Ausfallzeiten hin
zu weisen. Es ist nicht diskriminierend, ein Kind zu bekommen und damit auch
nicht, wenn so etwas erwähnt wird.
Während der genannten Ausfallzeiten ruht die Arbeitspflicht. Wie diese
Ausfallzeiten im Zeugnis deklariert werden, kann nicht durch das MuSchG bestimmt
werden. Einer Aufzählung dieser Zeiten steht auch aus mutterschaftsrechtlicher
Sicht nichts entgegen.
Nachzulesen unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg/gesamt.pdf
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Lohnsteuerkarte im FSJ
FSJ-Teilnehmer/innen müssen für die Tätigkeit im FSJ eine Lohnsteuerbescheinigung
vorlegen. Eine Steuerbefreiung wie sie etwa für Geld- und Sachbezüge sowie
Heilfürsorge für Soldaten
und Zivildienstleistende in § 3 Nr. 5 EStG existiert, gibt es für die
Freiwilligen nicht.
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Krankenversicherungspflicht im FSJ
Die beitragsfreie Familienversicherung nach §10, (II), Nr.3 SGB V für Personen, die ein
FSJ leisten, ist gemäß §10, (I), Nr.2 SGV V nachrangig gegenüber einer
Versicherungspflicht nach §5, (I), Nr.1 SGB V wegen Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung. Personen, die ein FSJ ableisten, sind
gemäß §7 Satz 1 Nr.2 SGB V auch dann versicherungspflichtig, wenn ihr Entgelt die
Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Nachzulesen unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5
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GEZ-Gebühreneinzug für
RADIO/TV
Es ist bisher weder für den Bereich FSJ/FÖJ noch für den Zivildienst gelungen,
in Verhandlungen mit der Rundfunkkommission der Länder eine bundeseinheitliche
Regelung für die Befreiung von der GEZ-Gebühr unter dem Ausnahmetatbestand „aus
sozialen Gründen“ zu erwirken. FSJ-Teilnehmer/innen und ZDL sind von daher nicht
von den GEZ-Gebühren befreit.
In einzelnen Bundesländern, wie z.B. Baden-Württemberg, erhält ein Teil der
FSJ-Teilnehmer/innen GEZ-Befreiung. Eine ländereinheitliche Regelung ist noch,
aufgrund der Tatsache, dass die Länder ihre Rundfunkstaatsverträge ändern
müssten, in weiter Ferne.
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Bildungstage im FSJ
Der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland kontrolliert als FSJ-Träger die Teilnahme der
FSJ-Teilnehmer/innen an den gesetzlich vorgeschriebenen 25
Bildung-/Seminartagen. Die Seminarzeit gilt ebenso wie die Dienstzeit in den
FSJ-Einsatzstellen als verpflichtende Arbeitszeit.
Im Rahmen der Seminare gilt der Paritätische als Arbeitgeber und übt
Arbeitgeberfunktion und Weisungsrecht aus. Im Falle von unentschuldigtem
Fernbleiben oder dienstlichem Fehlverhalten während der Seminare erfolgen die
bekannten arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z.B. Ermahnung, Abmahnung,
Kündigung).
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Arbeitslosenversicherung/FSJ
Nach §37b SGB III sind Personen, deren Versicherungsverhältnis endet,
verpflichtet, sich umgehend nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich
beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch 3 Monate
vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei der Ableistung des FSJ handelt es sich um
ein solches befristetes Versicherungspflichtverhältnis, das - bei
Ableistung von vollen 12 Monaten - wie eine normale
Beschäftigung auch zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führt.
Bei verspäteter Meldung können leistungsrechtliche Konsequenzen, z.B. Minderung
der Geldleistungen die Folge sein. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig
davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw.
FSJ-Verhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Die FSJ-Teilnehmer/innen werden zu Beginn und während des 3. Quartals ihres FSJ
durch den Paritätischen über diese Meldpflicht informiert.
Nachzulesen unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/
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Alterserfordernis im
FSJ
Teilnehmen am
Freiwilligen Sozialen Jahr können Jugendliche und junge Erwachsene, die die
Vollzeitschulpflicht erfüllt (je nach Bundesland mit 16 Jahre, manchmal auch
schon mit 15 Jahren), aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet haben.
(§2Absatz1 Nr. 4 JFDG). D.h nach der gesetzlichen Grundlage ist die Ableistung
eines FSJ mit mindestens 15 und höchsten 26 Jahre möglich. Unter 15 Jahren und
ab 27 Jahren ist die Aufnahme ins FSJ nicht mehr möglich.
Der Paritätische Rheinland-Pfalz/Saarland vermitteln in Absprache mit den
Einsatzstellen Jugendliche ab 16 Jahre ins FSJ.
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